»Selbständige Lokführer«: Verkehrsministerium hat kein Problem damit. Schärfere Kontrollen mit Verweis auf »Wettbewerbssituation« abgelehnt
Von Jörn Boewe, junge Welt, 31. Dez. 2011
Die Bundesregierung kann keine Sicherheitsrisiken darin erkennen, daß sogenannte selbständige Lokführer Eisenbahnunternehmen in Deutschland ihre »Dienstleistungen« anbieten. Dies geht aus der vor Weihnachten veröffentlichten Antwort des Verkehrsministeriums auf eine kleine Anfrage der SPD-Fraktion hervor. Der Regierung lägen zwar »Informationen vor, nach denen Personen bzw. Unternehmen u. a. Dienste als Triebfahrzeugführer im Internet anbieten sollen (sic!)«, heißt es im Schreiben der Regierung, »jedoch nicht über tatsächlich erfolgte Einsätze oder über eine organisatorische Eingliederung dieser Triebfahrzeugführer bei evtl. Einsätzen in Eisenbahnunternehmen«. Zudem gebe es das Phänomen, juristisch gesehen, überhaupt nicht, betont das Ministerium: »Der Begriff ›selbständige Lokführer‹ ist dem Eisenbahnrecht nicht bekannt.«
Recherchen der Nichtregierungsorganisation mobifair, nach denen hierzulande Dutzende solcher Ein-Mann-Eisenbahnunternehmen aktiv sind, waren im Herbst von verschiedenen Medien aufgegriffen worden (siehe junge Welt vom 26. November) und hatten zu der parlamentarischen Anfrage geführt. Mobifair sieht in dieser Praxis einen klaren Verstoß gegen das deutsche Eisenbahnrecht, das die klare Trennung von Lokführertätigkeit und Kontrolle sämtlicher Sicherheitsbelange vorschreibt. Insbesondere die Einhaltung gesetzlicher Arbeitszeitregelungen, der Nachweis von Fahrzeugkenntnis, Streckenkenntnis und Fortbildung sei »sehr problematisch«, erklärte mobifair-Geschäftsführer Helmut Diener Ende November.
In ihrer Antwort räumt die Bundesregierung zwar ein, daß es »keine Rechtsgrundlage dafür« gebe, »daß Triebfahrzeugführer ihren Dienst ›selbständig‹ i. S. v. unabhängig oder unkontrolliert von einem Eisenbahnunternehmen ausüben dürfen«. Personen, die »als Eisenbahnverkehrsunternehmer zugleich auch Tätigkeiten als Triebfahrzeugführer in ihrem Unternehmen« ausübten, würden damit »von der sicherheitlichen Grundforderung des sogenannten Vier-Augen-Prinzips abweichen, da es während der Phase der Tätigkeit als Triebfahrzeugführer an der unabhängigen Überwachung durch den Betriebsleiter mangelt«. Gleichwohl betont das Ministerium: »Der Einsatz ›selbständiger Lokführer‹ durch ein Eisenbahnverkehrsunternehmen (EVU) wäre nicht grundsätzlich unzulässig.« Allerdings müßte das EVU diesen Einsatz ebenso gestalten und überwachen wie die Arbeit seiner »eigenen« Beschäftigten.
Wie bei kurzfristig eingesetzten »Selbständigen« die Einhaltung der zulässigen Fahrzeiten kontrolliert werden soll, erklärt das Verkehrsministerium nicht. Dabei wäre dies, wie die SPD-Abgeordneten in ihrer Anfrage nahelegen, mit den heutigen technischen Hilfsmitteln kein unüberwindbares Problem mehr: etwa durch die obligatorische Einführung von digitalen Fahrtenschreibern in den Führerständen der Lokomotiven sowie eine damit kompatible Chipkarte für Triebfahrzeugführer, auf der Arbeitszeiten, aber auch Tauglichkeit, Qualifikationen und Streckenkenntnisse dokumentiert werden könnten. Die Einführung derartiger Instrumente lehnt die Bundesregierung jedoch ab. Vor dem Hintergrund der »Wettbewerbssituation in Deutschland« halte man »nationale Alleingänge nicht für sinnvoll«. Auch für zusätzliches Personal bei der zuständigen Aufsichtsbehörde, dem Eisenbahnbundesamt, besteht nach Ansicht der Regierung »keine Notwendigkeit«. 2494mal seien im Jahr 2010 Stichprobenkontrollen bei Triebfahrzeugführern durchgeführt worden. Fast jeder zehnte hatte also im Laufe des Jahres einmal Kontakt mit der Aufsichtsbehörde. Der Berufsstand umfaßt in der Bundesrepublik ungefähr 26000 Beschäftigte.
Im übrigen trat die Regierung Darstellungen entgegen, nach denen die Bundesagentur für Arbeit (BA) in Sechs-Monats-Schnellkursen Lokführer ausbilde. Tatsächlich habe es in diesem Jahr nur 16 solcher Fälle gegeben. Die übrigen der 461 von der BA Geschulten hätten größtenteils eine Ausbildung mit »einer Dauer von über neun Monaten« durchlaufen, teilt das Ministerium mit.